Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Führerscheinklassen. Angefangen von der Klasse AM (kleiner Roller bis maximal 45 km/h). Bis hin zu den großen Fahrzeugen wie 40 Tonner LKW (C / CE) und Busse (D / DE). Wer hier das Mofa vermisst, muss noch wissen, dass es sich hierbei um keine klassische Fahrerlaubnis handelt! Wer die Mofa Theorieprüfung besteht, erhält keinen Führerschein, sondern eine Prüfbescheinigung.
Die genauen Voraussetzungen für die einzelnen Klassen, in denen wir ausbilden (Alter, Vorbesitz, ...) erfährst du gerne in einer telefonischen oder persönlichen Beratung bei uns. Auch beraten wir dich jederzeit über die neueingeführten Klassen seit 01.04.2021 --> B197 und die neuen Regeln für den B196 Führerschein.
Wenn du deinen Wunschführerschein ausgesucht hast, dann sind das die nächsten Schritte:
Für den Führerscheinantrag musst du je nach Klasse die folgenden Unterlagen organisieren:
Für die Klassen C/CE (LKW) und D/DE (Bus) gilt außerdem noch:
Bei Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis ist immer beizulegen:
Seit 2013 muss man außerdem noch darauf achten:
Sobald alle notwendigen Unterlagen zusammen sind, kann der Führerscheinantrag bei der Heimatgemeinde abgegeben werden. Die Kosten hierfür belaufen sich je nach Klasse auf ca. 45 €. Für den Zusatzantrag "begleitetes Fahren ab 17" werden zusätzliche Kosten berechnet.
Die Bearbeitung des Führerscheinantrags beim Landratsamt dauert ca. / durchschnittlich 5 Wochen.
Während dieser Zeit kannst du jedoch bereits am Theorieunterricht teilnehmen und Fahrstunden nehmen.
Mofa
Fahrzeug:
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor, einem Hubraum von maximal 50 ccm und einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von maximal 25 km/h
Mindestalter: 15 Jahre
Unterricht: 6 Theoriedoppelstunden und 2 praktische Fahrstunde mit je 45 Minuten
Prüfung: Theorie ja - Praxis nein
Eingeschlossene Klassen: keine, man erhält lediglich eine Mofa Prüfbescheinigung
AM
Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren.
Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen(Fahrräder mit Hilfsmotor).
Dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen.
Mindestalter: 15 Jahre
Eingeschlossene Klassen: keine
A1
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 15 kW.
Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klassen: AM
A2
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt. Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50cm³ und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45km/h.
Übergangsrecht: Fahrerlaubnisse der Klasse A beschränkt, die vor dem 19.01.2013 erteilt wurden, gelten nach zwei Jahren automatisch als Klasse A (unbeschränkt).
Mindestalter: 18 Jahre
Eingeschlossene Klassen: A1 und AM
A
Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
Dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.
Mindestalter: 24 Jahre, außer nach mindestens 2 Jährigem Besitz der Führerscheinklasse A2, dann ist das Mindestalter 21 Jahre. Das Mindestalter 21 Jahre gilt für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A.
Eingeschlossene Klassen: A2, A1 und AM
B / BA
Klasse B/B17: Kraftfahrzeuge ausgenommen der Klassen A1, A2 und A mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3 500 kg nicht übersteigt).
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17")
Eingeschlossene Klassen: AM und L
BA (Automatikführerschein) gleiche Bedingungen wie bei Klasse B ABER Fahrerlaubnis wird nur für Automatikautos erteilt.
NEU ab 01.04.2021 B197: Die Ausbildung sowie die praktische Prüfung, wird mit einem Automatikfahrzeug absolviert. Somit entsteht ein Automatikführerschein der Klasse B78. Wer jedoch mit seinem Automatik Führerschein auf Schaltgetriebe fahren möchte, hat nun 2 Möglichkeiten: 1. Den Führerschein B197 gleich in die Automatik Ausbildung zu integrieren 2. Den Automatik Führerschein jederzeit nachträglich zu erweitern
Voraussetzungen: 10 Fahrstunden à 45min mit Schaltgetriebe, sowie eine 15-minütige "Fahrprüfung" mit dem Fahrlehrer
Eintrag der Schlüsselzahl 197: Nach der Fahrerschulung in der Fahrschule erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Führerscheinstelle.
BE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3 500 kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17"), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
Eingeschlossene Klassen: keine
B197
NEU ab 01.04.2021 B197: Die Ausbildung sowie die praktische Prüfung, wird mit einem Automatikfahrzeug absolviert. Somit entsteht ein Automatikführerschein der Klasse B78. Wer jedoch mit seinem Automatik Führerschein auf Schaltgetriebe fahren möchte, hat nun 2
Möglichkeiten: 1. Den Führerschein B197 gleich in die Automatik Ausbildung zu integrieren 2. Den Automatik Führerschein jederzeit nachträglich zu erweitern
Voraussetzungen: 10 Fahrstunden à 45min mit Schaltgetriebe, sowie eine 15-minütige "Fahrprüfung" mit dem Fahrlehrer
Eintrag der Schlüsselzahl 197: Nach der Fahrerschulung in der Fahrschule erhalten Sie eine Teilnahmebescheinigung zur Vorlage bei der Führerscheinstelle.
B96
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger bestehen, mit einer zulässigen Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und zulässiger Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von mehr als 3.500 kg und nicht mehr als 4.250 kg.
Mindestalter: 18 Jahre (17 Jahre für Teilnehmer am "Begleiteten Fahren mit 17"), Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
Eingeschlossene Klassen: keine
C1
Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
Eingeschlossene Klassen: keine
C
Kraftfahrzeuge ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A 2, A, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).
Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse B notwendig.
Eingeschlossene Klassen: C1
C1E
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der
Mindestalter: 18 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C1 notwendig
Eingeschlossene Klassen: BE sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist.
CE
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern oder einem Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen.
Mindestalter: 21 Jahre, Vorbesitz Führerscheinklasse C notwendig.
Eingeschlossene Klassen: BE, C1E und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist und DE, sofern er zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist.
L
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.
Mindestalter: 16 Jahre
Eingeschlossene Klassen: keine
T
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, die jeweils nach ihrer Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden (jeweils auch mit Anhängern).
Mindestalter: 16 Jahre bei 40 km/h (bbH*) und 18 Jahre bei 60 km/h (bbH*)
Eingeschlossene Klassen: L, AM
B196
Hierbei handelt es sich um eine Schlüsselzahl und Erweiterung für die Fahrerlaubnisklasse B Die Schlüsselzahl berechtigt zum führen von kleinen Motorrädern der Klasse A1.
Mindestalter: 25 Jahre
mindestens 5 Jahre im Besitz der Fahrerlaubnisklasse B
Krafträder bis max. 11 kW und max. 0,1 kW/kg (gemäß FE Klasse A1)
KEINE theoretische und praktische Prüfung notwendig
Berechtigung gilt NUR im Inland
KEIN "Aufstieg" in eine höhere Motorradklasse möglich
Ausbildung auf einem Automatikroller ist möglich
Unser Motto
Kompetent und sicher in die Unabhängigkeit.
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